Verwendung von Schusswaffen der Kategorie B Verfügt ein Jäger über eine Waffenbesitzkarte, darf er ab 1. Jänner 2019 während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung Schusswaffen der Kategorie B (ohne Waffenpass) führen – und zwar auch schon auf dem Weg zur oder von der Jagd. Gedacht hat der Gesetzgeber hier insbesondere an Faustfeuerwaffen, wohl aber auch an Selbstladebüchsen und -flinten. Führt der Jäger eine Schusswaffe der Kategorie B und ein anderes Jagdgewehr, wird vom Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich der Jäger auf dem Hin- oder Rückweg von bzw. zur Jagd befindet. Führt er ausschließlich die Schusswaffe der Kategorie B, muss er das nachvollziehbar begründen – etwa dass er das Jagdgewehr noch bzw. bereits in der Jagdhütte verwahrt hat. Nicht als Führen gilt (weiterhin) der "normale" Transport einer Schusswaffe der Kategorie B (ungeladen, in einem geschlossenen Behältnis). Voraussetzung für das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B bei der Jagd sind eine gültige Waffenbesitzkarte und Jagdkarte. Aufpassen muss man als Jäger aber dennoch: In den meisten Landesjagdgesetzen ist die Verwendung von Selbstladebüchsen und -flinten, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, verboten bzw. ist die Verwendung von Faustfeuerwaffen nur für Fangschüsse erlaubt. Ein bisher vorhandener Waffenpass wird durch die neue Regelung nicht automatisch in eine Waffenbesitzkarte überführt. Die neue Regelung verhindert aber gleichzeitig nicht, dass Jäger einen vorhandenen Waffenpass beibehalten oder einen solchen (quasi zusätzlich, obwohl nach der neuen Regelung die Waffenbesitzkarte ausreicht) beantragen. Das Gesetz ist am 11. Dezember 2018 im Nationalrat beschlossen worden müsste am 1. Jänner 2019 inkraft treten.
Dr. Kathrin Bayer